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Satzung

Satzung des Vereins

§ 1 - Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Courage e. V.". Er hat seinen Sitz in Halle und ist in das Vereinsregister eingetragen. Unter dem Namen führt er den Titel "Projekt zur Förderung von Frauenarbeit, -bildung und -kommunikation".

§ 2 - Art des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist eine überparteiliche Einrichtung und unterliegt keiner weltanschaulichen und konfessionellen Bindung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keien zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, die denen unter Paragraph 3 genannten entsprechen, zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 3 - Zweck des Vereins


Ziel des Vereins ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft zu fördern und Mädchen und Frauen zu ermutigen, sich aktiv am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen.

Zu den Tätigkeitsfeldern des Vereins gehören frauenspezifische Bildungs- und Beratungsangebote und die Unterstützung von Entwicklungshilfeprojekten von Frauen.

Der Verein fördert die Jugendhilfe durch Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote für Mädchen.

Anliegen des Vereins ist die Förderung von Frauen in Wissenschaft, Kunst und Kultur durch wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt und Mitgliedsbeiträge zahlt.

Aktive Mitglieder können natürliche Personen weiblichen Geschlechts werden. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.

Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck vorwiegend materiell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich für aktive und fördernde Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres

  • Ausschluss nach Beschluss der Mitgliederversammlung

  • Tod bei natürlichen Personen

  • Auflösung bei juristischen Personen

§ 6 - Vorstand


Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Frauen, der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und der Schatzmeisterin. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so finden Neuwahlen statt.

§ 7 - Mitgliederversammlung


Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, indem vierzehn Tage vor dem Termin eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung an alle Mitglieder gesandt wird. Eine Einberufung ist auch mit einfacher Mehrheit durch die Mitglieder möglich.

Gefaßte Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und durch eine Vorstandsfrau zu beurkunden.

Folgende Aufgaben liegen ausschließlich in der Befugnis der Mitgliederversammlung:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes,

  • Änderung der Satzung, wofür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist,

  • Beschlußfassung über gestellte Anträge,

  • Feststellen von Plänen,

  • Billigen von Berichten,

  • Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes,

  • Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 - Geschäftsführung


Der Verein hat das Recht, eine Geschäftsführerin einzusetzen. Aufgaben, Pflichten und Rechte der Geschäftsführerin, die Dauer ihrer Bestellung und die Höhe des Entgeldes sind schriftlich und widerruflich zu vereinbaren.

Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zur Geschäftsführerin bestellt werden.

§ 9 - Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.